Festakt is a leading
European event agency
based in Vienna.
We‘re passionate about
emotion.
Emotion
since
2004
emo·tion
/ \ i-‘mō-shən/
A conscious mental reaction (such as anger or fear) subjectively experienced as strong feeling usually directed toward a specific object and typically accompanied by physiological and behavioral changes in the body
Companies don't prosper through their products, but through the emotions these products elicit. We have a flair for the dramatic and know how to set the scene for these emotions. Our clients rely on us for services like Live Marketing, VIP Hospitality, Incentives and Promotions.
We’ve been encapsulating the emotion of renowned global clients and regional firms since 2004. The one thing they have in common? They want you to sense their products.
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Fiat Austria GmbH
Mayr-MeInhof Karton Gesellschaft m.b.H.
Swiss Life Select Österreich GmbH
HELLA Fahrzeugteile Austria
KIA Austria GmbH
Festakt Marketing Gmbh
Herminengasse 1
1020 Wien
Österreich
Tel.: +43 (0) 1 9076915
Email: office@festakt.at
Geschäftsführer: Markus Ornig, MBA
Firmenbuch-Nr.: FN: 255735g
UID-Nr.: ATU61239449
Mitglied der Österreichischen Wirtschaftskammer
Herminengasse 1
1020 Wien
Österreich
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Email: office@festakt.at
Geschäftsführer: Markus Ornig, MBA
Firmenbuch-Nr.: FN: 255735g
UID-Nr.: ATU61239449
Mitglied der Österreichischen Wirtschaftskammer
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
In der Fassung vom 21. September 2006
(AGB)
In der Fassung vom 21. September 2006
1. Geltungsbereich
Die FESTAKT Marketing GmbH, im folgenden „FESTAKT“ genannt, schließt Verträge und erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur dann wirksam, wenn sie von der FESTAKT ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Mit der Erteilung des Auftrages durch den Vertragspartner gelten die AGB der FESTAKT als vom Vertragspartner akzeptiert.
Die FESTAKT Marketing GmbH, im folgenden „FESTAKT“ genannt, schließt Verträge und erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur dann wirksam, wenn sie von der FESTAKT ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Mit der Erteilung des Auftrages durch den Vertragspartner gelten die AGB der FESTAKT als vom Vertragspartner akzeptiert.
2. Vertragsabschluss
Durch ausdrückliche Erteilung eines Einzelauftrages oder durch stillschweigende Entgegennahme eines oder mehrerer Präsentationsvorschläge der FESTAKT kommt ein Auftrag unter Einschluss der vorliegenden AGB zustande. Angebote der FESTAKT, welche sich exklusive Steuern, Gebühren und sonstiger Abgaben verstehen, sind für diese 3 (drei) Wochen ab dem Datum der Anbotstellung bindend, wobei sich die FESTAKT die Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Rechnungsfehlern, Preisänderungen infolge allgemeiner Preis- und Lohnerhöhungen sowie Änderungen der Wechselkurse und Import- bzw Exportbedingungen vorbehält.
Durch ausdrückliche Erteilung eines Einzelauftrages oder durch stillschweigende Entgegennahme eines oder mehrerer Präsentationsvorschläge der FESTAKT kommt ein Auftrag unter Einschluss der vorliegenden AGB zustande. Angebote der FESTAKT, welche sich exklusive Steuern, Gebühren und sonstiger Abgaben verstehen, sind für diese 3 (drei) Wochen ab dem Datum der Anbotstellung bindend, wobei sich die FESTAKT die Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Rechnungsfehlern, Preisänderungen infolge allgemeiner Preis- und Lohnerhöhungen sowie Änderungen der Wechselkurse und Import- bzw Exportbedingungen vorbehält.
3. Leistungserbringung
Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von der FESTAKT nicht beeinflussbare bzw nicht ausschließlich zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unterbrechungen der Energieversorgung und dergleichen befreien die FESTAKT für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht; wird durch die genannten Ereignisse die Leistung unmöglich, so erlischt die Leistungspflicht der FESTAKT. Diesfalls schuldet der Vertragspartner die Honorare und die angefallenen Kosten für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten sowie eine volle Schadloshaltung für die von der FESTAKT in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei Dritten bereits bestellten Waren und Dienstleistungen. Die FESTAKT ist verpflichtet, anfallende Stornoentgelte wegzuverhandeln bzw – falls dies nicht möglich ist – gering zu halten. Insoweit die FESTAKT aus eigenem Verschulden in Leistungsverzug gerät, ist ihr vom Vertragspartner schriftlich eine angemessene, keinesfalls 3 Wochen unterschreitende Nachfrist zu gewähren, wobei der Fristenlauf durch die Zustellung der Fristsetzung ausgelöst wird. Nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft, bedarf es zum Rücktritt des Vertragspartners keiner Nachfristsetzung. Der Vertragspartner hat nach Ablauf der Erfüllungszeit nur dann einen Anspruch auf nachträgliche Erfüllung, wenn er dies der FESTAKT unverzüglich anzeigt. Unterlässt der Vertragspartner eine derartige rechtzeitige Anzeige, so ist er als vom Vertrag zurückgetreten anzusehen. Im Falle der Unmöglichkeit einer Teilleistung der FESTAKT ist der Vertragspartner lediglich hinsichtlich dieser Teilleistung, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Vertrages zum Rücktritt berechtigt. Die FESTAKT ist bestrebt, eingesetzte Mitarbeiter, die infolge Krankheit oder Unfall an der Erbringung eines Einzelauftrages verhindert sind, zu ersetzen, übernimmt jedoch hierfür keine Haftung.
Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von der FESTAKT nicht beeinflussbare bzw nicht ausschließlich zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unterbrechungen der Energieversorgung und dergleichen befreien die FESTAKT für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht; wird durch die genannten Ereignisse die Leistung unmöglich, so erlischt die Leistungspflicht der FESTAKT. Diesfalls schuldet der Vertragspartner die Honorare und die angefallenen Kosten für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten sowie eine volle Schadloshaltung für die von der FESTAKT in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei Dritten bereits bestellten Waren und Dienstleistungen. Die FESTAKT ist verpflichtet, anfallende Stornoentgelte wegzuverhandeln bzw – falls dies nicht möglich ist – gering zu halten. Insoweit die FESTAKT aus eigenem Verschulden in Leistungsverzug gerät, ist ihr vom Vertragspartner schriftlich eine angemessene, keinesfalls 3 Wochen unterschreitende Nachfrist zu gewähren, wobei der Fristenlauf durch die Zustellung der Fristsetzung ausgelöst wird. Nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft, bedarf es zum Rücktritt des Vertragspartners keiner Nachfristsetzung. Der Vertragspartner hat nach Ablauf der Erfüllungszeit nur dann einen Anspruch auf nachträgliche Erfüllung, wenn er dies der FESTAKT unverzüglich anzeigt. Unterlässt der Vertragspartner eine derartige rechtzeitige Anzeige, so ist er als vom Vertrag zurückgetreten anzusehen. Im Falle der Unmöglichkeit einer Teilleistung der FESTAKT ist der Vertragspartner lediglich hinsichtlich dieser Teilleistung, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Vertrages zum Rücktritt berechtigt. Die FESTAKT ist bestrebt, eingesetzte Mitarbeiter, die infolge Krankheit oder Unfall an der Erbringung eines Einzelauftrages verhindert sind, zu ersetzen, übernimmt jedoch hierfür keine Haftung.
4. Gewährleistung
Der Vertragspartner hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedoch spätestens 3 (drei) Tage nach Leistung durch die FESTAKT mittels eingeschriebenen Briefes der FESTAKT schriftlich detailliert anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Reklamation gilt die Leistung als vom Vertragspartner genehmigt. Mängel, die trotz sachgemäßer Untersuchung erst später hervortreten, sind der FESTAKT vom Vertragspartner unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, widrigenfalls die Leistung als genehmigt gilt. Nach Ablauf von 3 (drei) Monaten ab Leistung ist jegliche Gewährleistung auch für versteckte, nicht erkennbare Mängel erloschen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Vertragspartner lediglich das Recht auf Verbesserung der Leistung bzw Nachtrag des Fehlenden zu.
Der Vertragspartner hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedoch spätestens 3 (drei) Tage nach Leistung durch die FESTAKT mittels eingeschriebenen Briefes der FESTAKT schriftlich detailliert anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Reklamation gilt die Leistung als vom Vertragspartner genehmigt. Mängel, die trotz sachgemäßer Untersuchung erst später hervortreten, sind der FESTAKT vom Vertragspartner unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, widrigenfalls die Leistung als genehmigt gilt. Nach Ablauf von 3 (drei) Monaten ab Leistung ist jegliche Gewährleistung auch für versteckte, nicht erkennbare Mängel erloschen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Vertragspartner lediglich das Recht auf Verbesserung der Leistung bzw Nachtrag des Fehlenden zu.
5. Schadenersatz und Haftung
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der FESTAKT beruhen. Für direkte Schäden haftet die FESTAKT, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, jedoch maximal bis zur Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung. Jede Haftung der FESTAKT für weitergehende Ansprüche und Schäden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren, indirekten oder Folgeschäden oder entgangenem Gewinn – unabhängig von ihrem Rechtsgrund – ist ausdrücklich ausgeschlossen. Besteht der Honoraranspruch der FESTAKT in einer Pauschalvergütung, so ist die Haftung der FESTAKT für eine nicht erbrachte Teilleistung mit der Höhe des auf diese Teilleistung entfallenden Anteils an der Pauschale beschränkt. Ist der Wert der einzelnen Teilleistungen nicht vertraglich festgesetzt, ist hierüber das Einvernehmen der Vertragsparteien herzustellen. Für die der FESTAKT vom Vertragspartner überlassenen Unterlagen übernimmt die FESTAKT keinerlei Haftung.
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der FESTAKT beruhen. Für direkte Schäden haftet die FESTAKT, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, jedoch maximal bis zur Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung. Jede Haftung der FESTAKT für weitergehende Ansprüche und Schäden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren, indirekten oder Folgeschäden oder entgangenem Gewinn – unabhängig von ihrem Rechtsgrund – ist ausdrücklich ausgeschlossen. Besteht der Honoraranspruch der FESTAKT in einer Pauschalvergütung, so ist die Haftung der FESTAKT für eine nicht erbrachte Teilleistung mit der Höhe des auf diese Teilleistung entfallenden Anteils an der Pauschale beschränkt. Ist der Wert der einzelnen Teilleistungen nicht vertraglich festgesetzt, ist hierüber das Einvernehmen der Vertragsparteien herzustellen. Für die der FESTAKT vom Vertragspartner überlassenen Unterlagen übernimmt die FESTAKT keinerlei Haftung.
6. Zahlung
Sämtliche Rechnungen der FESTAKT sind sofort ab Rechnungslegung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Sollten bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren für die FESTAKT erhöhte Kosten durch Umstände entstehen, welche der Vertragspartner zu vertreten hat, ist die FESTAKT berechtigt, diese Ausgaben zusätzlich in Rechnung zu stellen. Für den Fall eines Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung sämtlicher Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung, insbesondere der Mahn- und Inkassospesen sowie von Verzugszinsen, welche mit 1 (ein) % monatlich als vereinbart gelten. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners trotz Setzung einer angemessenen, längstens jedoch 8 (acht)-tägigen Nachfrist, ist die FESTAKT weiters berechtigt, mit den vertraglichen Leistungen innezuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Kosten für Überweisungen aus dem und in das Ausland gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner darf ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Sämtliche Rechnungen der FESTAKT sind sofort ab Rechnungslegung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Sollten bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren für die FESTAKT erhöhte Kosten durch Umstände entstehen, welche der Vertragspartner zu vertreten hat, ist die FESTAKT berechtigt, diese Ausgaben zusätzlich in Rechnung zu stellen. Für den Fall eines Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung sämtlicher Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung, insbesondere der Mahn- und Inkassospesen sowie von Verzugszinsen, welche mit 1 (ein) % monatlich als vereinbart gelten. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners trotz Setzung einer angemessenen, längstens jedoch 8 (acht)-tägigen Nachfrist, ist die FESTAKT weiters berechtigt, mit den vertraglichen Leistungen innezuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Kosten für Überweisungen aus dem und in das Ausland gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner darf ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7. Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen, welche sich auf den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners beziehen und ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich sind oder zur Kenntnis kommen, mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion wie entsprechende eigene vertrauliche Informationen zu behandeln. Der Vertragspartner darf die technischen und geschäftlichen Informationen, die er von der FESTAKT oder über einen Geschäftspartner der FESTAKT erhält, weder ohne schriftliche Zustimmung der Geschäftsleitung der FESTAKT selber nutzen bzw damit in Konkurrenz zur FESTAKT treten, noch einer Drittperson weitergeben oder zugänglich machen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, mit Geschäftspartnern, von denen ihm durch die FESTAKT Informationen zugekommen sind, nicht unter Umgehung der Vermittlungstätigkeit der FESTAKT in vertragliche Beziehung zu treten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen, welche sich auf den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners beziehen und ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich sind oder zur Kenntnis kommen, mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion wie entsprechende eigene vertrauliche Informationen zu behandeln. Der Vertragspartner darf die technischen und geschäftlichen Informationen, die er von der FESTAKT oder über einen Geschäftspartner der FESTAKT erhält, weder ohne schriftliche Zustimmung der Geschäftsleitung der FESTAKT selber nutzen bzw damit in Konkurrenz zur FESTAKT treten, noch einer Drittperson weitergeben oder zugänglich machen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, mit Geschäftspartnern, von denen ihm durch die FESTAKT Informationen zugekommen sind, nicht unter Umgehung der Vermittlungstätigkeit der FESTAKT in vertragliche Beziehung zu treten.
8. Immaterialgüterrechte
Sämtliche Rechte an Präsentationen und Arbeiten, insbesondere Urheberrechte, Patentrechte, Marken-, Muster- und Namensrechte, Logos und Zeichen sowie gewerbliche Schutzrechte stehen der FESTAKT zu. Die Verwendung des Konzepts durch den Vertragspartner bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der FESTAKT. Nach Beendigung des Projektes kann das geistige Eigentum nur mit schriftlicher Zustimmung der FESTAKT und gegen Leistung einer Entschädigung, deren Höhe einzeln festzulegen ist, auf den Vertragspartner übertragen werden. Bei widerrechtlicher Nutzung des geistigen Eigentums der FESTAKT werden Schadenersatzforderungen in angemessener Höhe gestellt. Alle übrigen Lieferungen und Leistungen der FESTAKT bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der FESTAKT.
Sämtliche Rechte an Präsentationen und Arbeiten, insbesondere Urheberrechte, Patentrechte, Marken-, Muster- und Namensrechte, Logos und Zeichen sowie gewerbliche Schutzrechte stehen der FESTAKT zu. Die Verwendung des Konzepts durch den Vertragspartner bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der FESTAKT. Nach Beendigung des Projektes kann das geistige Eigentum nur mit schriftlicher Zustimmung der FESTAKT und gegen Leistung einer Entschädigung, deren Höhe einzeln festzulegen ist, auf den Vertragspartner übertragen werden. Bei widerrechtlicher Nutzung des geistigen Eigentums der FESTAKT werden Schadenersatzforderungen in angemessener Höhe gestellt. Alle übrigen Lieferungen und Leistungen der FESTAKT bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der FESTAKT.
9. Datenschutz
Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die FESTAKT seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten in einer EDV-Anlage speichert, maschinell verarbeitet und auswertet.
Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die FESTAKT seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten in einer EDV-Anlage speichert, maschinell verarbeitet und auswertet.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
Sämtliche von der FESTAKT eingegangenen Rechtsverhältnisse unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Wien. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
Sämtliche von der FESTAKT eingegangenen Rechtsverhältnisse unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Wien. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dieser am ehesten entspricht und wirksam und durchsetzbar ist. Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages bzw dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform sowie seitens der FESTAKT der Unterschrift der Geschäftsleitung. Eine solche Zustimmung gilt jedoch lediglich als für den entsprechenden Einzelauftrag und nicht für frühere oder künftige Leistungen erteilt.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dieser am ehesten entspricht und wirksam und durchsetzbar ist. Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages bzw dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform sowie seitens der FESTAKT der Unterschrift der Geschäftsleitung. Eine solche Zustimmung gilt jedoch lediglich als für den entsprechenden Einzelauftrag und nicht für frühere oder künftige Leistungen erteilt.